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Erhöhung der Steuer- und Mehrwertsteuersätze in der Schweiz ab 1. Januar 2024

Erhöhung der Steuer- und Mehrwertsteuersätze in der Schweiz

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Im September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk einer Erhöhung der Mehrwertsteuer zugestimmt. Dies, um die AHV (staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung) für die nächsten 10 Jahre zu «unterstützen».  


Es gelten daher ab dem 1. Januar 2024 die folgenden Mehrwertsteuersätze:

Es gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende Saldosteuersätze:

Nur die Steuersätze 0,1 % und 0,6 % werden nicht erhöht.

1. Anwendung:

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den «alten» Steuersätzen. Ab dem  

1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den «neuen» Steuersätzen. Auch bei periodischen Leistungen wie Abonnemente ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend.

Beispiele:  

  1. Herr Meier schliesst am 27. November 2023 einen Kaufvertrag über einen Schrank ab. Das Möbelhaus liefert ihm diesen Schrank am 22. Dezember 2023. Die Rechnung wird mit Datum  
    12. Januar 2024 ausgestellt. Herr Meier bezahlt die Rechnung am 30. Januar 2024. Massgebend für die Anwendung des richtigen Steuersatzes ist das Lieferdatum, also der 22. Dezember 2022, somit ist der «alte» Steuersatz von 7,7% anzuwenden.
  1. Frau Müller schliesst am 5. Juli 2023 ein Abonnement für die Glückspost ab. Dieses gilt vom  
    Juli 2023 bis Juni 2024. Sie bezahlt im Moment der Bestellung den gesamten Betrag für ein Jahr und erhält die erste Ausgabe der Glückspost einen Tag später.  
    Dieses Abonnement muss Frau Müller wie folgt in Rechnung gestellt werden:
  • 6 Monate (Juli bis Dezember 2023) also 50 % des bezahlten Betrages für das Jahr 2023 mit dem Steuersatz von 7,7% und
  • 6 Monate (Januar bis Juni 2024) also 50 % des bezahlten Betrages für das Jahr 2024 mit dem Steuersatz von 8,1 %

2. Rechnungsstellung  

Werden verschiedene Leistungen, welche im 2023 als auch im 2024 erbracht werden, auf der gleichen Rechnung ausgewiesen, müssen diese getrennt mit dem separaten Steuersatz aufgeführt werden. Will oder kann man das nicht, müssen alle Leistungen mit den neuen, höheren Steuersätzen verrechnet bzw. ausgewiesen werden.

Teilzahlungen werden mit dem Steuersatz verrechnet, welcher gültig zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und/oder der Lieferung gültig sein wird.

Beispiel:
Herr Müller kauft am 15. November 2023 eine Einbauküche, welche im Februar 2024 geliefert und eingebaut werden wird. Herr Müller erhält zwei Tage nach der Bestellung eine Rechnung für eine Vorauszahlung, welche er bis Ende November 2023 bezahlen muss (um die Bestellung zu bestätigen). Da die Küche erst im Jahr 2024 geliefert werden wird, müssen die im Jahr 2023 ausgestellten Vorschussrechnungen mit dem «neuen» Steuersatz von 8.1 % verrechnet werden.

3. Entgeltsminderungen  

Bezahlt der Empfänger eine im 2023 erhaltene Leistung erst im 2024 und zieht dabei 2 % Skonto

ab, wird dieser Skonto mit dem «alten» Steuersatz verbucht und deklariert.

Retouren von Gegenständen oder Rückgängigmachung von Verträgen müssen als Entgeltsminderungen zum gültigen Steuersatz im Moment der Leistungserbringung gebucht und deklariert werden.

4. Umsatzbonifikationen  

Jahresbonifikationen oder andere Rabattvergütungen werden im 2024 ausbezahlt, betreffen aber Leistungen aus dem Jahr 2023. Diese müssen zu den «alten» Steuersätzen (als Entgeltsminderungen) gebucht und deklariert werden.

5. Vorgehen  

Es wird empfohlen, per Ende Dezember 2023 alle bereits durchgeführten Arbeiten oder Lieferungen zu verrechnen bzw. fakturieren, dies auch bei noch nicht abgeschlossenen Aufträgen.

Bei bereits abgeschlossenen Verträgen, welche über das Jahresende 2023 überausgehen, sollte eine schriftliche Anpassung betreffend den nach dem 1. Januar 2024 anzuwendenden «neuen» Steuersätzen gemacht werden.  

6. Deklaration

Bei Bauleistungen gilt der Leistungszeitpunkt dann, wenn Arbeiten am Bauwerk ausgeführt werden und nicht Vorfertigungsarbeiten in der Werkstatt.

Bei verspäteter Lieferung (im 2024 anstatt 2023) und Verrechnung mit altem Steuersatz, muss die Rechnung korrigiert werden.

Muss daher eine Rechnung geändert werden, welche fälschlicherweise mit dem «alten» Steuersatz ausgestellt wurde und nun mit dem «neuen» Steuersatz korrigiert wird (somit die fehlende MWST nachberechnet), kann diese als Vorsteuern auch geltend gemacht werden.

Die «neuen» Steuersätze können erst ab der 3. Quartalsabrechnung 2023 deklariert werden. Das Steueramt schreibt vor, dass die bereits vorher zum «neuen» Steuersatz zu deklarierenden Umsätze vorerst mit den «alten» deklariert werden sollen. Diese müssen dann im 3. Quartal 2023 berichtigt werden.

Beispiel:
Nachfolgend die Deklarationen eines Umsatzes von CHF 1'000 netto, welcher im 2. Quartal 2023 bezahlt worden ist; die Leistung wird aber erst im 2024 erbracht (z.B. Verkauf eines Autos, welches erst im 2024 geliefert werden wird, aber bei der Bestellung im April 2023 muss ein Vorschuss bezahlt werden).

Ein Bild, das Text, Reihe, Diagramm, Screenshot enthält.Automatisch generierte Beschreibung

Im 2. Quartal wird dieser Umsatz folgendermassen deklariert:  


Ziff. 302 auf der rechten Seite unter 7,7%:     CHF 1'000 / CHF 77

Im 3. Quartal wird dieser Umsatz folgendermassen berichtigt:

Ziff. 302 auf der rechten Seite unter 7,7%: - CHF 1'000 / - CHF 77 (als Minusbeträge)

Ziff. 303 auf der linken Seite unter 8,1%:    CHF 1'000 / CHF 81

Ausnahmen/Spezielles  

Kann beim Verkauf nicht mit Sicherheit bestimmt werden, wann die Leistung erbracht wird, weil der Empfänger dies entscheiden kann, so bestimmt ausnahmsweise der Zeitpunkt des Verkaufs den Steuersatz (z.B. Mehrfahrtenkarten, Autowaschkarten usw.).

Die Nacht in Hotel oder Silvester-Party, welche am 31. Dezember 2023 stattfindet, werden zum «alten» Steuersatz verrechnet und deklariert.

Auch für die Deklaration der Bezugsteuer ist einzig der Zeitpunkt der Leistungserbringung relevant (also nicht das Zahlungs- und nicht das Rechnungsdatum).

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Prüfen Sie die Vorgehensweise in Ihrem Unternehmen frühzeitig. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen unser spezialisiertes Team gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns darauf an!

Quelle:  

ESTV MWST-Info 19

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